Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEN-IAL GmbH
(im folgenden GEN-IAL genannt)

1. Preise

  1. (1)  Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro.

  2. (2)  Es gelten die am Tag der Bestätigung des Angebots gültigen Preise zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

  3. (3)  Bei wesentlichen Kostenerhöhungen behält GEN-IAL sich eine Preisänderung vor. Im Falle einer Erhöhung wird dies dem Vertragspartner spätestens vier Wochen vor in Kraft treten schriftlich mitgeteilt. Der Vertragspartner hat in diesem Falle das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

  4. (4)  Unsere Forderungen sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlbar, ohne Skontoabzug, solange nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Geltungsbereich

  1. (1)  Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Erteilung eines Auftrags oder Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung erkennt der Kunde an, dass diese AGB für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen gelten.

  2. (2)  Gegenbestätigungen des Kunden und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  3. (3)  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3. Angebot und Umfang der Leistung

  1. (1)  Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der zur Analyse übersandten Proben allein verantwortlich. Die Proben müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Gutachten/Analysen ohne weiteres ermöglicht. Sollten durchgeführte Untersuchungen auf Grund von nicht einwandfreiem Probenmaterial zu keinem Ergebnis führen, ist GEN-IAL berechtigt die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  2. (2)  GEN-IAL ist berechtigt, Proben zurückzuweisen und den abgeschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder für einen angemessenen Zeitraum zu unterbrechen, sofern die Proben diesen Anforderungen nicht entsprechen.

  3. (3)  Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Mengenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Abbildungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Urheberrechte vor. Eine Weiterleitung an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GEN-IAL.

  4. (4)  Angebote von GEN-IAL sind freibleibend und unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

  5. (5)  Übersendet der Auftraggeber Proben, ist er verpflichtet bei Aufforderung von GEN-IAL über Zusatzstoffe schriftlich zu informieren. Kann der Auftrag von Seiten GEN-IAL durch nicht mitgeteilte Zusatzstoffe nicht ausgeführt werden, oder er verzögert sich dadurch, werden die Kosten von GEN-IAL dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Dieser hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, bis dahin entstandene Kosten sind durch den Auftraggeber auszugleichen.

  6. (6)  Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich. Wir bemühen uns, sie einzuhalten.

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(7) Gerät GEN-IAL mit einer Leistung in Verzug, oder tritt eine, sei es dauernde oder vorübergehende Unmöglichkeit unserer Leistungsverpflichtung ein, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der Leistung, mit der wir in Verzug geraten sind, oder für die Unmöglichkeiten eingetreten sind, von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die im Falle eines von uns nicht zu vertretenden Überschreitens des Liefertermins oder vorübergehender Unmöglichkeiten mindestens einen Monat betragen muß. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Terminüberschreitungen, sonstiger Verzögerungen oder Unmöglichkeiten einerlei, ob wir diese zu vertreten haben oder nicht, besteht nicht. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GEN-IAL.

(8) In speziellen Situationen behält GEN-IAL sich vor, Prüfungen und Teile von Prüfungen im Unterauftrag zu vergeben.

4 Gewährleistung bei Gutachten und Analysen

(1) Wir wickeln die Aufträge nach dem jeweils gültigen Stand der Wissenschaft und Technik, bzw. dem den jeweiligen Aufträgen ausdrücklich zugrunde gelegten Standard ab. Eine Haftung für den Erfolg kann nicht übernommen werden. Dies gilt, sofern Unteraufträge vergeben wurden, auch für den Unterauftragnehmer.

(2) Einwendungen gegen das Prüfergebnis sind innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang beim Auftragnehmer, zulässig. Erhebt ein Auftraggeber gegen unser Prüfergebnis Einwendungen, so wird das Ergebnis überprüft. Wir sind berechtigt, die Prüfung auch durch Dritte durchführen zu lassen. Bei Bestätigung des beanstandeten Ergebnisses trägt der Auftraggeber die Kosten der Wiederholungsprüfung. Andernfalls wird das Prüfergebnis kostenlos berichtigt. Die Wiederholungsprüfung kann nur durchgeführt werden, wenn der Zustand der Probe oder des zu beprobenden Gutes eine solche Nachprüfung ermöglicht.

(3) GEN-IAL haftet für nachweislich verursachte Schäden nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftpflicht beschränkt sich auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden der durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages verursacht worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GEN-IAL von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle uneingeschränkter oder eingeschränkter Weiterverwendung von Gutachten, Prüfzeugnissen oder Berichten freizustellen. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrags sowie die Ansprüche wegen Schadenersatzes verjähren nach sechs Monaten.

(4) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen GEN-IAL, als auch gegen alle unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(5) Beratungen über Trends, Entwicklungen, Marktanalysen bzgl. Gentechnologie in Lebensmitteln sowie Erläuterungen des wissenschaftlichen Hintergrunds erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung.

(6) Für falsche Analysenergebnisse aufgrund von unsachgemäß verpacktem oder falsch ausgewähltem Probenmaterial von

Seiten unserer Kunden übernehmen wir keine Haftung und leisten keine Ersatzanalysen.

5 Haftung

  1. (1)  Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt 4 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

  2. (2)  Die Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft dazu bestimmt war, den Käufer gegen den eingetretenen Schaden zu schützen.

  3. (3)  Soweit die Haftung von GEN-IAL ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter sowie von Erfüllungsgehilfen der GEN-IAL.

6 Lieferungen

  1. (1)  Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln oder Transportschäden sind sofort oder spätestens vier Tage nach Erhalt der Ware bekanntzugeben. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die GEN-IAL eine Lieferung unmöglich machen (z.B. Streik, behördliche Anordnung, Lieferschwierigkeiten durch Lieferanten), hat GEN-IAL nicht zu vertreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Wochen, hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

  2. (2)  Der Käufer ist verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Patentansprüche Dritter, zu beachten, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen.

  3. (3)  Die von uns gelieferten Waren dürfen nur zum eigenen Bedarf verwendet werden.

7 Eigentumsvorbehalt

  1. (1)  Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten unser Eigentum. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  2. (2)  Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. und anderweitig darüber zu verfügen. die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach erfolgter Zahlung wird der Käufer mit angemessener neuer Lieferfrist beliefert.

8 Datenschutz

Wir bedienen uns der elektronischen Datenverarbeitung und speichern für diesen Zweck die Geschäftsdaten unserer Kunden im Rahmen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGVO EU 2016/679). Dies betrifft vorwiegend unternehmensspezifische Daten, wie Anschriften, Telefonnummern, Ansprechpartner, Steuernummern, artikel- oder auftragsspezifische Daten sowie die Daten über unseren Geschäftsprozess (Angebote, Prüfergebnisse, Lieferscheine, Rechnungen, etc.). Diese Daten werden bei GEN-IAL nur zum Zwecke der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen verwendet und vorgehalten. Die Daten werden weder für andere Zwecke verwendet, noch Anderen zum Zwecke anderer Verwendung zugänglich gemacht. Die Daten sind bei GEN-IAL vor fremdem und unbefugtem Zugriff geschützt.

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9 Geheimhaltungspflicht

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche von GEN- IAL erbrachten Dienstleistungen und deren Ergebnisse Stillschweigen zu bewahren.

(2) Entsprechend verpflichtet sich GEN-IAL zum Stillschweigen über erteilte Aufträge und deren Ergebnisse.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber muß bei auftragsgemäß angefertigten Gutachten, auch Teilen davon, vor der Weitergabe an Dritte oder Veränderungen des Textes die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers einholen.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Teile Troisdorf. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Troisdorf, und zwar auch für Klagen im Wechsel oder Scheckprozeß; wir können den Vertragspartner auch an jedem anderen für ihn begründeten Gerichtsstand verklagen. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen GEN-IAL und dem Auftraggeber findet deutsches Recht Anwendung.

11 Schlußbestimmungen

(1) In jedem Fall gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

(2) Sollten diese von uns vorformulierten Vertragsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Gültig ab 01. Juni 2018